Ermittlungen der unteren Naturschutzbehörde in Lenzhahn

hungrige-schwalbenWer noch Schwalbennester an seinem Haus besitzt, der kann stolz darauf sein solch mittlerweile selten gewordenen „Kunstwerke“ unter seinem Dach zu besitzen!

Obwohl diese kleinen Akrobaten der Lüfte viel Schmutz verursachen, so sind sie dennoch eine Bereicherung unserer Region. Denkt man alleine daran, wie viele Insekten ein solch kleines Tier am Tage vertilgt. Ein Grund, weshalb  immer weniger dieser früher recht häufigen Vogelart in unserer Region herumfliegen ist, dass es immer weniger Pfützen gibt in denen sich die Schwalben den nötigen „Matsch“ besorgen können, um ihre kunstvollen Nester zu bauen.

Aus gegebenem Anlass und auf Bitte der unteren Naturschutzbehörde weisen wir auf der nächsten
OBR Sitzung auf den § 44 Naturschutzgesetz hin.

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Schutz durch Brett unterhalb des Nestes angebracht

Die untere Naturschutzbehörde geht in Lenzhahn entsprechenden Hinweisen in der Ortsstraße nach dass dort Schwalbennester im letzten Jahr entfernt wurden. Es wurden auch Fotos gemacht.

Nach § 44 ist es untersagt Schwalbennester an Hauswänden zu entfernen. Strafen können empfindliche Geldbeträge sein.
Wenn Schwalbennester stören, montieren Sie dafür bitte ein Brett 70 Zentimeter unterhalb des Schwalbennests, sodass
dieses den Unrat auffängt. Wenn Sie unsicher im Umgang mit Schwalbennestern sind, können Sie die zuständige
Naturschutzbehörde kontaktieren.

Naturschutzbehörde

Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen

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Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG)
§ 44 Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten

(1) Es ist verboten,

  1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,

2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,

3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,

4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören

 Die nächste Sitzung des OBR findet am 12.04.2016 um 18:00 Uhr im Vereinsheim im Dorfgemeinschaftshaus statt.

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